Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 49a, Fassung vom 31.12.2003

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 49a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 49a

Inkrafttretensdatum

25.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 49 a, (1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze, mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.

  1. Absatz 2Anläßlich der Wiederverlautbarung können
    1. Ziffer eins
      überholte terminologische Wendungen richtiggestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepaßt werden;
    2. Ziffer 2
      Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt werden;
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden;
    4. Ziffer 4
      Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festgesetzt werden;
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtiggestellt werden;
    6. Ziffer 6
      Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Bundesgesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefaßt und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundgemacht werden.
  2. Absatz 3Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text gebunden.

Anmerkung

Gemäß Art. II BVG, BGBl. Nr. 350/1981 bleiben bisher aufgrund des
Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947, erfolgte
Wiederverlautbarungen unberührt.

Schlagworte

zuständiger Bundesminister, verbindliche Wirkung, Richtigstellung, geltende Fassung, Anpassung, Absatz, Querverweis, Zitat, Behörde, Verlautbarung, verwirklichter Tatbestand, zeitlicher Geltungsbereich, zeitlicher Bedingungsbereich, Kunsttext

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12016262

Alte Dokumentnummer

N1199715730A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A49a/NOR12016262