Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 49a
Inkrafttretensdatum
25.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Art. 49a. (1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze, mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren. Artikel 49 a, (1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze, mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2)Absatz 2Anläßlich der Wiederverlautbarung können
überholte terminologische Wendungen richtiggestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepaßt werden;
Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt werden;
Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden;
Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festgesetzt werden;
die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtiggestellt werden;
Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Bundesgesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefaßt und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundgemacht werden.
(3)Absatz 3Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text gebunden.
Anmerkung
Gemäß Art. II BVG,
BGBl. Nr. 350/1981 bleiben bisher aufgrund des
Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, erfolgte
Wiederverlautbarungen unberührt.
Schlagworte
zuständiger Bundesminister, verbindliche Wirkung, Richtigstellung,
geltende Fassung, Anpassung, Absatz, Querverweis, Zitat, Behörde,
Verlautbarung, verwirklichter Tatbestand, zeitlicher Geltungsbereich,
zeitlicher Bedingungsbereich, Kunsttext
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12016262
Alte Dokumentnummer
N1199715730A