Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 148h, Fassung vom 31.12.2003

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 148h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 148h

Inkrafttretensdatum

01.08.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 148 h, (1) Die Beamten der Volksanwaltschaft ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung von Amtstiteln. Der Bundespräsident kann jedoch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen. Die Hilfskräfte ernennt der Vorsitzende der Volksanwaltschaft. Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.

  1. Absatz 2Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den bei der Volksanwaltschaft Bediensteten wird vom Vorsitzenden der Volksanwaltschaft ausgeübt.
  2. Absatz 3Die Volksanwaltschaft gibt sich eine Geschäftsordnung sowie eine Geschäftsverteilung, in der zu bestimmen ist, welche Aufgaben von den Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig wahrzunehmen sind. Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

Schlagworte

Beamter, Bundesbeamter, Ernennung, Bestellung, Vorsitzender, Titel, Ermächtigung, Delegation, Verordnung, verfassungsunmittelbare Verordnung, Entschließung, Hilfskraft, monokratisch, Bediensteter, Bundesbediensteter

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12010046

Alte Dokumentnummer

N1198114039R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A148h/NOR12010046