Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 148g, Fassung vom 31.12.2003

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 148g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 148g

Inkrafttretensdatum

01.08.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 148 g, (1) Die Volksanwaltschaft hat ihren Sitz in Wien. Sie besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz ausübt. Die Funktionsperiode beträgt sechs Jahre. Eine mehr als einmalige Wiederwahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft ist unzulässig.

  1. Absatz 2Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Der Hauptausschuß erstellt seinen Gesamtvorschlag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht haben, je ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag namhaft zu machen. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
  2. Absatz 3Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern in der Reihenfolge der Mandatsstärke der die Mitglieder namhaft machenden Parteien. Diese Reihenfolge wird während der Funktionsperiode der Volksanwaltschaft unverändert beibehalten.
  3. Absatz 4Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die dieses Mitglied namhaft gemacht hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Die Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode ist gemäß Absatz 2, durchzuführen.
  4. Absatz 5Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen zum Nationalrat wählbar sein; sie dürfen während ihrer Amtstätigkeit weder der Bundesregierung noch einer Landesregierung noch einem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.

Anmerkung

ÜR enthält Art. V BVG, BGBl. Nr. 350/1981.

Schlagworte

Amtssitz, Wahl, Präsenzquorum, Ausschußmitglied, mandatsstärkste Partei, Wahlpartei, Nominierung, Amtsantritt, passives Wahlrecht, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit, Inkompatibilität, Nationalrat, allgemeiner Vertretungskörper, Landtag, Gemeinderat, Berufsausübung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12010045

Alte Dokumentnummer

N1198114038R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A148g/NOR12010045