Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 144, Fassung vom 31.12.2003

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 144

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 144

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 144, (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

  1. Absatz 2Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluß ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Artikel 133, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 3Findet der Verfassungsgerichtshof, daß durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Absatz eins, nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Artikel 133, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen nach Absatz 2,

Anmerkung

ÜR zu Abs. 2 und 3 enthält Art. IV BVG, BGBl. Nr. 350/1981, für
Beschwerden, die vor dem 1. Jänner 1981 beim VfGH anhängig gemacht
wurden, auch Art. II Abs. 2 BVG, BGBl. Nr. 296/1984.

Schlagworte

Bescheidbeschwerde, Behörde, Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, subjektives Recht, Grundrecht, Freiheitsrecht, verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Abweisung, Abtretung, politisches Recht, Befehlsgewalt, sofortiger Polizeizwang, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, verfahrensfreier Verwaltungsakt, Maßnahmenbeschwerde, sonstiges Recht, Aussichtslosigkeit, Rechtsverletzung, verfassungsrechtliche Frage

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12017366

Alte Dokumentnummer

N1199956234L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A144/NOR12017366