Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 130
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
B. Verwaltungsgerichtshof
Artikel 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden, womit
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a) | Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder |
b) | Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate |
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4. |
(2) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Gesetzwidrigkeit, Säumnisbeschwerde, Bescheidbeschwerde, unmittelbare
behördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Befehlsgewalt, sofortiger
Polizeizwang, verfahrensfreier Verwaltungsakt, Weisungsbeschwerde,
Maßnahmebeschwerde, Bundesgesetz, Landesgesetz, Ermessenseinräumung,
Ermessensentscheidung, freies Ermessen
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12012641
Alte Dokumentnummer
N1198811023A