Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 23f, Fassung vom 14.09.1996

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 23f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 23f

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 23f. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union mit. Dies schließt die Mitwirkung an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden.

  1. Absatz 2Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels römisch fünf sowie für Beschlüsse im Rahmen der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres auf Grund des Titels römisch VI des Vertrages über die Europäische Union gilt Artikel 23 e, Absatz 2 bis 5.

Schlagworte

Außenpolitik

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12015128

Alte Dokumentnummer

N1199443070J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A23f/NOR12015128