Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 141, Fassung vom 31.12.1994

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 141

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 141

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 141. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt

  1. Litera a
    über Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den gesetzgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
  2. Litera b
    über Anfechtungen von Wahlen in die Landesregierung und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde;
  3. Litera c
    auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder;
  4. Litera d
    auf Antrag eines satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Mandatsverlust eines der Mitglieder eines solchen Organs;
  5. Litera e
    soweit in den die Wahlen regelnden Bundes- oder Landesgesetzen die Erklärung des Mandatsverlustes durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorgesehen ist, über die Anfechtung solcher Bescheide, durch die der Verlust des Mandats in einem allgemeinen Vertretungskörper, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wurde, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Die Anfechtung (der Antrag) kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beziehungsweise auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlich beruflichen Vertretung begründet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Wahlanfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden hat auch der allgemeine Vertretungskörper und die gesetzliche berufliche Vertretung Parteistellung.
  1. Absatz 2Wird einer Anfechtung gemäß Absatz eins, Litera a, stattgegeben und dadurch die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu einem satzungsgebenden Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretungen erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch jene Mitglieder, die bei der innerhalb von 100 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes durchzuführenden Wiederholungswahl gewählt wurden.
  2. Absatz 3Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.

Schlagworte

Wahlgerichtshof, Gemeinderat, Bundesrat, satzungsgebendes Organ, gesetzliche berufliche Vertretung, Gemeindevorstand, Bürgermeister, Stadtsenat, Antragsrecht, Publikation, Verlautbarung, administrativer Instanzenzug, Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Landtagsmitglied, Landtagsabgeordneter, Gemeinderatsmitglied, Referendum, Mandatsverlust, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Neuwahl

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12012649

Alte Dokumentnummer

N1198811031A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A141/NOR12012649