Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 140a, Fassung vom 31.12.1994

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 140a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 140a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 140a. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Dabei ist auf die mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel 50, abgeschlossenen Staatsverträge und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Artikel 140,, auf alle anderen Staatsverträge der Artikel 139, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Staatsverträge, deren Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt, vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses an von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher ein solcher Staatsvertrag weiter anzuwenden ist. Diese Frist darf bei den in Artikel 50, bezeichneten Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen gemäß Artikel 16, Absatz eins,, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht überschreiten.

  1. Absatz 2Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages fest, der durch Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen zu erfüllen ist, so erlischt die Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses oder der Anordnung, den Staatsvertrag durch Verordnung zu erfüllen.

Schlagworte

Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Genehmigungsbeschluß, spezielle Transformation, Nationalratsbeschluß, Gesetzwidrigkeit, Fristsetzung, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Erfüllungsvorbehalt, Beschluß

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12012647

Alte Dokumentnummer

N1198811029A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A140a/NOR12012647