Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 11, Fassung vom 30.07.1993

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

  1. Ziffer eins
    Staatsbürgerschaft;
  2. Ziffer 2
    berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10, fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens;
  3. Ziffer 3
    Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;
  4. Ziffer 4
    Straßenpolizei;
  5. Ziffer 5
    Assanierung;
  6. Ziffer 6
    Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen,
Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht; Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer.
  1. Absatz 2Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
  2. Absatz 3Die Durchführungsverordnungen zu den nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen, zu deren Erlassung die Länder in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Ziffer 4 und 6 bundesgesetzlich ermächtigt werden, kann durch Bundesgesetz geregelt werden.
  3. Absatz 4Die Handhabung der gemäß Absatz 2 ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
  4. Absatz 5Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, können durch Bundesgesetz einheitliche Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe festgelegt werden. Diese dürfen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesvorschriften nicht überschritten werden.

Anmerkung

1. ÜR zu Art. 11 Abs. 1 Z 5: Art. IV BVG, BGBl. Nr. 444/1974.
2. Zu Art. 11: Art. II BVG, BGBl. Nr. 640/1987.
3. Zu Art. 11: Art. VI BVG, BGBl. Nr. 685/1988.

Schlagworte

Kompetenzverteilung, Zuständigkeit, Bundesgesetzgebung, Gesetz, Landesgesetzgebung, Verwaltung, Landesvollziehung, Verordnung, Zuständigkeitsverteilung, landwirtschaftliches Gebiet, Landwirtschaftskammer, Straßenverkehr, Verkehrspolizei, Fluß, Verlautbarung, Bedarfsgesetz, Materiengesetz, Publikation, Strompolizei, Steuergesetz

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12012621

Alte Dokumentnummer

N1198811003A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A11/NOR12012621