Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 52
Inkrafttretensdatum
01.07.1961
Außerkrafttretensdatum
30.09.1993
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 52. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(2)Absatz 2Jedes Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.
(3)Absatz 3Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird durch das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, sowie durch die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.
Anmerkung
Übergangsvorschriften zu Art. 52 enthält Art. II BVG, BGBl.
Nr. 155/1961.
Schlagworte
Verwaltungsführung, politische Kontrolle, Gerichtsbarkeit, Anfrage,
Bundesminister, Regierungsmitglied, Gegenstand, Verwaltung,
Auskunft,
Interpellation, Wunsch, Nationalratsabgeordneter,
Bundesratsmitglied,
Nationalratsmitglied, Geschäftsordnungsgesetz, parlamentarische
Kontrolle
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12006074
Alte Dokumentnummer
N1196112147T