Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 118, Fassung vom 31.12.1984

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 118

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 118

Inkrafttretensdatum

21.07.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 118.

  1. Absatz einsDer Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
  2. Absatz 2Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im Artikel 116 Absatz 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
    1. Ziffer eins
      Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
    2. Ziffer 2
      Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
    3. Ziffer 3
      örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 15 Absatz 2), örtliche Veranstaltungspolizei;
    4. Ziffer 4
      Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
    5. Ziffer 5
      Flurschutzpolizei;
    6. Ziffer 6
      örtliche Marktpolizei;
    7. Ziffer 7
      örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
    8. Ziffer 8
      Sittlichkeitspolizei;
    9. Ziffer 9
      örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15 Absatz 5) zum Gegenstand hat;
      örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
    10. Ziffer 10
      öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
    11. Ziffer 11
      freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
  4. Absatz 4Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 119a Absatz 5 - unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Bund und dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (Artikel 119a) zu. Die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 2 bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
  6. Absatz 6In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
  7. Absatz 7Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Artikels 119a Absatz 3 durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Absatz 6.

Anmerkung

ÜR: § 5 BVG, BGBl. Nr. 205/1962.

Schlagworte

ausschließliches Interesse, überwiegendes Interesse, örtliche Grenze, örtliche Gemeinschaft, Bundesgesetz, Landesgesetz, Materiengesetz, Bezeichnungspflicht, subjektives Recht, Gewährleistung, behördliche Aufgabe, Selbstverwaltung, Hoheitsverwaltung, Wahl, Kompetenz, Organisation, Geschäftsbesorgung, Gemeindebediensteter, Beamter, Gemeindeangestellter, Gemeindebeamter, Disziplinarkommission, Qualifikationskommission, Hilfswesen, Leichenwesen, Bundesgebäude, Raumordnung, Versteigerung, Legalitätsprinzip, Weisungsfreiheit, Berufung, Instanzenzug, Organ, Verwaltungsbehörde, politische Verantwortlichkeit, verfassungsunmittelbare Verordnung, Mißstand, Gemeindeverordnung, Zuständigkeitsübertragung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12006162

Alte Dokumentnummer

N1196212201T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A118/NOR12006162