Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 64, Fassung vom 22.06.1977

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 64

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

22.06.1977

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 64.
  1. Absatz einsWenn der Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle dauernd erledigt ist, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten zunächst auf den Bundeskanzler über. Dauert die Verhinderung voraussichtlich länger als zwanzig Tage, so ist die Vertretung bundesgesetzlich zu regeln.
  2. Absatz 2Im Fall der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten hat die Bundesregierung sofort die Wahl des neuen Bundespräsidenten anzuordnen und der Bundeskanzler nach erfolgter Wahl die Bundesversammlung unverzüglich zur Angelobung des Bundespräsidenten einzuberufen.

Schlagworte

Amtsausübung, verfassungsunmittelbare Verordnung, Befugnis,
Kompetenz, Zuständigkeit, Einberufung, Bundesgesetz, Neuwahl

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002738

Alte Dokumentnummer

N1193018871R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A64/NOR12002738