Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 12, Fassung vom 30.06.1976

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1976

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 12. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

  1. Ziffer eins
    Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter
Artikel 10 fällt; Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und natürliche Heilvorkommen;
  1. Ziffer 2
    öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  2. Ziffer 3
    Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
  3. Ziffer 4
    Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
  4. Ziffer 5
    Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;
  5. Ziffer 6
    Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.
  1. Absatz 2In den Angelegenheiten der Bodenreform steht die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz Senaten zu, die aus dem Vorsitzenden und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen als Mitgliedern bestehen; der in oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden werden durch Bundesgesetz geregelt.
  2. Absatz 3Wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war, geht die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das sachlich zuständige Bundesministerium über. Sobald dieses entschieden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.

Schlagworte

Kompetenzverteilung, Zuständigkeitsverteilung, Zuständigkeit, Gesetz, Grundsatzgesetz, Rahmengesetz, Grundsatzgesetzgebung, Verwaltung, Landesausführungsgesetz, Landesverwaltung, Landesvollziehung, Devolution, Kollegialbehörde, Landesagrarsenat, Beamter, Oberster Agrarsenat, Landesbediensteter, Krankenanstalt, Spital, Vorsitzender, Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge, Heilanstalt, Arbeiterschutz, Zuständigkeitsübergang, zuständiger Bundesminister, Heilquelle, natürliches Heilvorkommen

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12007818

Alte Dokumentnummer

N1197412091T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A12/NOR12007818