Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 122
Inkrafttretensdatum
29.07.1959
Außerkrafttretensdatum
30.06.1986
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung als Organ des betreffenden Landtages tätig.
(2)Absatz 2Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
(3)Absatz 3Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(4)Absatz 4Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(5)Absatz 5Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes dürfen keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.
Schlagworte
Ländergebarung, Gemeindeverbändegebarung, Gemeindeverband, Beamter,
Rechnungshofpräsident, Hilfskraft, Hauptausschuß, Wahl, Angelobung,
Amtsantritt, Unvereinbarkeit, Inkompatibilität, Regierungsmitglied,
Bundesrat, Landtag, Gemeinderat, Bundesminister, Landtagsmitglied,
Landtagsabgeordneter, Nationalratsabgeordneter, Nationalratsmitglied,
Gemeinderatsmitglied
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12005892
Alte Dokumentnummer
N1195912217T