Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 104, Fassung vom 31.12.1974

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 104

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 104.
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Artikels 102 sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im Artikel 17 bezeichneten Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister können jedoch die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Inwieweit in besonderen Ausnahmefällen für die bei Besorgung solcher Geschäfte aufgelaufenen Kosten vom Bund ein Ersatz geleistet wird, wird durch Bundesgesetz bestimmt.

Schlagworte

Privatwirtschaftsverwaltung, Fiskalverwaltung, Bundesverwaltung,
Auftragsverwaltung, Übertragungsverordnung, verfassungsunmittelbare
Verordnung, Finanzausgleich, Kostenersatz

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002779

Alte Dokumentnummer

N1193018912R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A104/NOR12002779