Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 50
Inkrafttretensdatum
07.04.1964
Außerkrafttretensdatum
31.12.1984
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates
an der Vollziehung des Bundes.
Artikel 50. (1) Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2Anläßlich der Genehmigung eines unter Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
(3)Absatz 3Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Absatz 1 und Absatz 2 sind die Bestimmungen des Artikels 42 Absatz 1 bis 4 und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, die Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 1 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Absatz 1 gefaßten Genehmigungsbeschluß sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als "verfassungsändernd" zu bezeichnen.
Schlagworte
Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Nationalratsbeschluß, Abschluß,
Beschluß, Bundesverfassung, Erfüllungsvorbehalt, spezielle
Transformation, Verfassungsänderung, Bezeichnungspflicht,
verfassungsändernder Vertrag
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12006363
Alte Dokumentnummer
N1196412140T