Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 121
Inkrafttretensdatum
01.07.1961
Außerkrafttretensdatum
31.12.1986
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Fünftes Hauptstück.
Rechnungs- und Gebarungskontrolle.
Artikel 121. (1) Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen.
(2)Absatz 2Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und legt ihn dem Nationalrat vor. Der Inhalt des Bundesrechnungsabschlusses darf nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat veröffentlicht werden.
(3)Absatz 3Alle Urkunden über Finanzschulden des Bundes sind, soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld.
Schlagworte
Rechnungskontrolle, Privatwirtschaftsverwaltung, öffentliche
Wirtschaft, Rechnungsabschluß, Veröffentlichung, Publikation, Land,
Bundesschuld, Rechnungshofpräsident, Vizepräsident, Gemeindeverband
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12006075
Alte Dokumentnummer
N1196112214T