Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 121, Fassung vom 20.07.1962

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 121

Inkrafttretensdatum

01.07.1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Fünftes Hauptstück.

Rechnungs- und Gebarungskontrolle.

Artikel 121. (1) Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen.

  1. Absatz 2Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und legt ihn dem Nationalrat vor. Der Inhalt des Bundesrechnungsabschlusses darf nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat veröffentlicht werden.
  2. Absatz 3Alle Urkunden über Finanzschulden des Bundes sind, soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld.

Schlagworte

Rechnungskontrolle, Privatwirtschaftsverwaltung, öffentliche Wirtschaft, Rechnungsabschluß, Veröffentlichung, Publikation, Land, Bundesschuld, Rechnungshofpräsident, Vizepräsident, Gemeindeverband

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12006075

Alte Dokumentnummer

N1196112214T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A121/NOR12006075