Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 53
Inkrafttretensdatum
19.12.1945
Außerkrafttretensdatum
30.09.1975
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 53.
(1)Absatz einsDer Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2)Absatz 2Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3)Absatz 3Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch das Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geregelt.
Schlagworte
Enqueterecht, Nationalratsbeschluß, Verwaltungsbehörde, Bundesamt,
Aktenvorlage, Geschäftsordnungsgesetz, Untersuchungsausschuß
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002727
Alte Dokumentnummer
N1193018860R