Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 51, Fassung vom 30.06.1961

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 51

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

30.06.1961

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 51.
  1. Absatz einsDem Nationalrat ist spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres von der Bundesregierung ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
  2. Absatz 2Bundesausgaben, die im Bundesfinanzgesetz oder in einem Sondergesetz nicht vorgesehen sind, bedürfen vor ihrer Vollziehung der verfassungsmäßigen Genehmigung des Nationalrates, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Bei Gefahr im Verzug darf eine solche Bundesausgabe, sofern sie 1,000.000 S nicht übersteigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vollzogen werden; die Genehmigung des Nationalrates ist nachträglich anzusprechen.
  3. Absatz 3Wird der von der Bundesregierung zeitgerecht (Absatz 1) dem Nationalrat vorgelegte Bundesvoranschlagsentwurf vom Nationalrat nicht vor Ablauf des Finanzjahres verfassungsmäßig genehmigt und bis dahin auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz getroffen, so sind in den ersten zwei Monaten des folgenden Finanzjahres die Steuern, Abgaben und Gefälle nach den bestehenden Vorschriften einzuheben und die Bundesausgaben auf Rechnung der gesetzlich festzustellenden Kredite mit Ausnahme von Ausgaben, die im letzten Bundesfinanzgesetz ihrer Art nach nicht besonders vorgesehen waren, zu bestreiten. Die Höchstgrenze der zulässigen Bundesausgaben bilden die in dem dem Nationalrat vorgelegten Bundesvoranschlagsentwurf enthaltenen Ausgabenkredite, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Kredite als Grundlage zu dienen hat. Die zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu bestreiten. Die Besetzung von Dienstposten erfolgt gleichfalls auf Grund des dem Nationalrat vorgelegten Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des letzten Bundesfinanzgesetzes, soweit sie nicht Gebarungsziffern betreffen, sinngemäß auch für die erwähnten zwei Monate in Kraft.

Schlagworte

Bundesvoranschlag, Budget, Hauptausschuß, Budgetprovisorium,
Stellenplan

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002725

Alte Dokumentnummer

N1193018858R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A51/NOR12002725