Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 121, Fassung vom 13.08.1948

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 121

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

13.08.1948

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Fünftes Hauptstück.

Rechnungskontrolle des Bundes.

Artikel 121.
  1. Absatz eins,Zur Überprüfung der Gebarung der gesamten Staatswirtschaft des Bundes, ferner der Gebarung der von Organen des Bundes verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der Rechnungshof berufen. Ihm kann auch die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen übertragen werden, an denen der Bund finanziell beteiligt ist.
  2. Absatz 2,Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und legt ihn dem Nationalrat vor.
  3. Absatz 3,Alle Urkunden über Staatsschulden (Finanz- und Verwaltungsschulden) sind, insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, vom Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßige Richtigkeit der Gebarung bekräftigt.

Schlagworte

Gebarungskontrolle, Privatwirtschaftsverwaltung, öffentliche
Wirtschaft, Beteiligung, Rechnungsabschluß, Finanzschuld,
Bundesschuld, Rechnungshofpräsident

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002796

Alte Dokumentnummer

N1193018929R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A121/NOR12002796