Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 59
Inkrafttretensdatum
19.12.1945
Außerkrafttretensdatum
31.12.1974
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 59.
(1)Absatz einsNiemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören.
(2)Absatz 2Öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Bundesrat keines Urlaubes. Bewerben sie sich um Mandate im Nationalrat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
Schlagworte
Dienstrecht, Unvereinbarkeit, Beamter, öffentlich Bediensteter,
Militär, Soldat, Wahlkampf, Nationalratsmandat, Mandatsausübung,
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002733
Alte Dokumentnummer
N1193018866R