Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 70, Fassung vom 30.06.1934

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 70

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 70. (1) Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt. Zur Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung ist ein Vorschlag nicht erforderlich; die Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung erfolgt auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Die Gegenzeichnung erfolgt, wenn es sich um die Ernennung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung handelt, durch den neubestellten Bundeskanzler; die Entlassung bedarf keiner Gegenzeichnung.

  1. Absatz 2Zum Bundeskanzler, Vizekanzler oder Bundesminister kann nur ernannt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist; die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören.
  2. Absatz 3Wird vom Bundespräsidenten eine neue Bundesregierung zu einer Zeit bestellt, in welcher der Nationalrat nicht tagt, so hat er den Nationalrat binnen einer Woche zum Zweck der Vorstellung der neuen Bundesregierung zu einer außerordentlichen Tagung (Artikel 28, Absatz 2) einzuberufen.

Anmerkung

Übergangsvorschriften zu Art. 70 enthält Art. II § 17 BVG, BGBl.
Nr. 393/1929.

Schlagworte

passives Wahlrecht, Wählbarkeit, Regierungsmitglied, Ernennung, Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Bestellung, Einberufung, Vorschlagsrecht, Inkompatibilität

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002458

Alte Dokumentnummer

N1193012439S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A70/NOR12002458