Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 59
Inkrafttretensdatum
03.01.1930
Außerkrafttretensdatum
30.06.1934
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Art. 59 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. Art. II
§ 15 BVG,
BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen
worden.
Text
Artikel 59. (1) Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Länder- und Ständerat angehören.
(2)Absatz 2Öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Länder- und Ständerat keines Urlaubes. Bewerben sie sich um Mandate im Nationalrat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
Schlagworte
Länderrat, Unvereinbarkeit, Beamter, öffentlich Bediensteter,
Militär, Soldat, Wahlkampf, Nationalratsmandat, Mandatsausübung,
Dienstrecht
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002447
Alte Dokumentnummer
N1193012428S