Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 34, Fassung vom 30.06.1934

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 34

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Art. 34 ist in der ursprünglichen Fassung nie in Kraft getreten (vgl.
Art. II § 15 BVG, BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung
der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie
erlassen worden. Für die Artikel 34 bis 37 war weiterhin die Fassung
des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des
BGBl. Nr. 367/1925 maßgebend (vgl. B. Anhang 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 1/1930).

Text

B. Bundesrat

Artikel 34. (1) Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.

  1. Absatz 2Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.
  2. Absatz 3Die Zahl der demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder wird vom Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt.

Schlagworte

Ersatzmitglied, Verordnung, verfassungsunmittelbare Verordnung, Bundesland, Einwohnerzahl

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002671

Alte Dokumentnummer

N1193018803R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A34/NOR12002671