Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 34
Inkrafttretensdatum
03.01.1930
Außerkrafttretensdatum
30.06.1934
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Art. 34 ist in der ursprünglichen Fassung nie in Kraft getreten (vgl.
Art. II § 15 BVG,
BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung
der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie
erlassen worden. Für die Artikel 34 bis 37 war weiterhin die Fassung
des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des
BGBl. Nr. 367/1925 maßgebend (vgl. B. Anhang 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 1/1930).
Text
B. Bundesrat
Artikel 34. (1) Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.
(2)Absatz 2Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.
(3)Absatz 3Die Zahl der demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder wird vom Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt.
Schlagworte
Ersatzmitglied, Verordnung, verfassungsunmittelbare Verordnung,
Bundesland, Einwohnerzahl
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002671
Alte Dokumentnummer
N1193018803R