Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 28
Inkrafttretensdatum
03.01.1930
Außerkrafttretensdatum
30.06.1934
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Die Umstellung von "Bundesrat" auf "Länder- und Ständerat" ist nie in
Kraft getreten (vgl. Art. II § 15 Abs. 2 BVG,
BGBl. Nr. 393/1929).
Text
Artikel 28. (1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu zwei ordentlichen Tagungen ein, und zwar zu einer Frühjahrstagung und zu einer Herbsttagung. Die Frühjahrstagung, deren Dauer mindestens zwei Monate beträgt, soll nicht länger als bis zum 15. Juni währen, die Herbsttagung, deren Dauer mindestens vier Monate beträgt, nicht vor dem 15. Oktober beginnen.
(2)Absatz 2Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates, der Länderrat oder der Ständerat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat binnen zwei Wochen zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.
(3)Absatz 3Der Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf Grund Beschlusses des Nationalrates für beendet.
(4)Absatz 4Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb der gleichen Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten fortzusetzen.
(5)Absatz 5Innerhalb einer Tagung beruft und schließt die einzelnen Sitzungen des Nationalrates sein Präsident. Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Tagung eine Sitzung spätestens binnen fünf Tagen einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung verlangt.
Anmerkung
Übergangsvorschriften zu Art. 28 enthält Art. II § 14 BVG, BGBl.
Nr. 393/1929.
Schlagworte
Vertagung, Einberufung, Nationalratspräsident, Nationalratsmitglied,
Nationalratsabgeordneter, Nationalratsbeschluß, Legislaturperiode,
Ausschuß
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002416
Alte Dokumentnummer
N1193012397S