Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 104, Fassung vom 30.06.1934

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 104

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 104. (1) Die Bestimmungen des Artikels 102 sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im Artikel 17 bezeichneten Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2Die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister können jedoch die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Inwieweit in besonderen Ausnahmefällen für die bei Besorgung solcher Geschäfte aufgelaufenen Kosten vom Bund ein Ersatz geleistet wird, wird durch Bundesgesetz bestimmt.

Schlagworte

Privatwirtschaftsverwaltung, Fiskalverwaltung, Bundesverwaltung, Auftragsverwaltung, Übertragungsverordnung, verfassungsunmittelbare Verordnung, Finanzausgleich, Kostenersatz

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002492

Alte Dokumentnummer

N1193012473S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A104/NOR12002492