Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 102a, Fassung vom 30.06.1934

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 102a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 102a

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 102a. (1) Die oberste Leitung und Aufsicht über das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen steht dem Bund zu. Die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) und die ihnen unterstehenden Schulbehörden sind dem zuständigen Bundesminister untergeordnet.

  1. Absatz 2Die Vorsitzenden der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) und der Bezirksschulräte und ihre Stellvertreter haben den Weisungen (Artikel 20, Absatz 1) der übergeordneten Schulbehörden Folge zu leisten. Solche Weisungen dürfen nur erteilt werden, soweit damit nicht in die Erledigung einer Angelegenheit eingegriffen wird, die gesetzlich der kollegialen Beschlußfassung der nachgeordneten Schulbehörden vorbehalten ist, es wäre denn, daß sich diese Weisung auf die Ausübung der dem Vorsitzenden gegenüber den Beschlüssen gesetzlich zustehenden Befugnisse bezieht.
  2. Absatz 3Die Vorsitzenden der Landesschulbehörden (des Stadtschulrates für Wien) und ihre Stellvertreter können rücksichtlich der gesetzlich unter ihrer Verantwortung zu erledigenden Angelegenheiten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 142, Absatz 2, Litera d,, durch Beschluß der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof verantwortlich gemacht werden.
  3. Absatz 4Wird die Ausführung eines kollegialen Beschlusses einer Schulbehörde vom Vorsitzenden auf Grund einer Weisung der übergeordneten Schulbehörde eingestellt, so kann der die Weisung enthaltende Bescheid der übergeordneten Schulbehörde auf Grund eines kollegialen Beschlusses der Schulbehörde, die den Beschluß gefaßt hat, im Instanzenzug und nach Erschöpfung des Instanzenzuges mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
  4. Absatz 5Der zuständige Bundesminister kann sich persönlich oder durch beamtete Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums fallweise von dem Zustand und den Leistungen auch jener mittleren und niederen Unterrichtsanstalten überzeugen, die nicht in der unmittelbaren Verwaltung des Bundesministeriums stehen; die zuständige Landesschulbehörde (der Stadtschulrat für Wien) hat sich an dieser Amtshandlung durch ein beamtetes Organ zu beteiligen. Die Wahrnehmungen des Ministerialorganes sind der zuständigen Landesschulbehörde (dem Stadtschulrat für Wien) bekanntzugeben.

Schlagworte

Erziehungswesen, unmittelbare Bundesverwaltung, Bundesgesetz, Landesgesetz, rechtliche Verantwortlichkeit, Beamter, Schule, Bundesaufsicht, zuständiger Bundesminister

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002321

Alte Dokumentnummer

N1193010693N

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A102a/NOR12002321