(2)Absatz 2Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß Artikel 142, erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.