Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 52a, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 52a

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 52a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 52a.
  1. Absatz einsZur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen ständigen Unterausschuss. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.
  2. Absatz 2Die ständigen Unterausschüsse sind befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
  3. Absatz 3Die ständigen Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
  4. Absatz 4Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045776

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A52a/NOR40045776