Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
08.04.1930
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Allg GAV
Index
14/02 Gerichtsorganisation
20/11 Grundbuch
Text
I. Behandlung von Grundbuchstücken im Zuge agrarischer Operationen.römisch eins. Behandlung von Grundbuchstücken im Zuge agrarischer Operationen.
§ 1.Paragraph eins,
Sobald das Grundbuchsgericht die Mitteilung der Agrarbehörde darüber erhält, welche Grundstücke in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden, hat es diese Mitteilung in das Tagebuch einzutragen, Abschriften im Grundbuchsraum und an der Gerichtstafel anzuschlagen und die Einleitung des Verfahrens in den Einlagen aller in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ersichtlich zu machen. Das gleiche gilt, wenn das Grundbuchsgericht später von der Einbeziehung weiterer Grundstücke verständigt wird. Steht das Eigentum an einem in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstück den jeweiligen Eigentümern bestimmter anderer Grundbuchskörper zu, so ist die Einleitung des Verfahrens auch in den Einlagen dieser Grundbuchskörper ersichtlich zu machen. Die Eintragungen im Hauptbuche können, wenn sie in einer sehr großen Zahl von Einlagen zu vollziehen sind, mit Stampiglienaufdruck vorgenommen werden. Von der Eintragung sind nur die Eigentümer zu verständigen.
Schlagworte
Kommassierung, Bodenreform, Flurverfassung
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012
Gesetzesnummer
10000137
Dokumentnummer
NOR12002355
Alte Dokumentnummer
N1193012339P