Bundesrecht konsolidiert: Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung § 1, Fassung vom 09.03.2018

Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung § 1

Kurztitel

Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 75/1930

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

08.04.1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Allg GAV

Index

14/02 Gerichtsorganisation
20/11 Grundbuch

Text

römisch eins. Behandlung von Grundbuchstücken im Zuge agrarischer Operationen.

Paragraph eins,

Sobald das Grundbuchsgericht die Mitteilung der Agrarbehörde darüber erhält, welche Grundstücke in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden, hat es diese Mitteilung in das Tagebuch einzutragen, Abschriften im Grundbuchsraum und an der Gerichtstafel anzuschlagen und die Einleitung des Verfahrens in den Einlagen aller in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ersichtlich zu machen. Das gleiche gilt, wenn das Grundbuchsgericht später von der Einbeziehung weiterer Grundstücke verständigt wird. Steht das Eigentum an einem in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstück den jeweiligen Eigentümern bestimmter anderer Grundbuchskörper zu, so ist die Einleitung des Verfahrens auch in den Einlagen dieser Grundbuchskörper ersichtlich zu machen. Die Eintragungen im Hauptbuche können, wenn sie in einer sehr großen Zahl von Einlagen zu vollziehen sind, mit Stampiglienaufdruck vorgenommen werden. Von der Eintragung sind nur die Eigentümer zu verständigen.

Schlagworte

Kommassierung, Bodenreform, Flurverfassung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002355

Alte Dokumentnummer

N1193012339P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/75/P1/NOR12002355