Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen, betreffend die Sklaverei Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 17/1928

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

19.08.1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 1.

Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens besteht Einverständnis über folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Absatz einsSklaverei ist der Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrechte verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Sklavenhandel umfaßt jeden Akt der Festnahme, des Erwerbes und der Abtretung einer Person, in der Absicht, sie in den Zustand der Sklaverei zu versetzen; jede Handlung zum Erwerb eines Sklaven in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu vertauschen; jede Handlung zur Abtretung eines zum Verkauf oder Tausch erworbenen Sklaven durch Verkauf oder Tausch und überhaupt jede Handlung des Handels mit Sklaven oder der Beförderung von Sklaven.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10000106

Dokumentnummer

NOR12002110

Alte Dokumentnummer

N1192816998S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/17/A1/NOR12002110