Juridisches Protokoll
betreffend die Regelung des landwirtschaftlichen Verkehrs zwischen der Gemeinde Halbthurn und dem “Oberen Fuchsenfeld”.betreffend die Regelung des landwirtschaftlichen Verkehrs zwischen der Gemeinde Halbthurn und dem “Oberen Fuchsenfeld”.
Behufs Wahrung der Interessen der Landwirte in der Gemeinde Halbthurn und Sicherung des freien landwirtschaftlichen Verkehrs dieser Gemeinde mit den “Oberes Fuchsenfeld” genannten GebietenBehufs Wahrung der Interessen der Landwirte in der Gemeinde Halbthurn und Sicherung des freien landwirtschaftlichen Verkehrs dieser Gemeinde mit den “Oberes Fuchsenfeld” genannten Gebieten
ist im Sinne der Allgemeinen Instruktionen für die Grenzregelungsausschüsse vom 22. Juli 1920 und der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 nachstehendes vereinbart worden:
Artikel I.Artikel römisch eins. 1. Da der auf österreichischem Gebiete zum “Oberen Fuchsenfeld” führende Zugang unter gewissen Umständen nicht benützbar ist, räumt Ungarn den in Halbthurn wohnhaften Landwirten, die landwirtschaftliche Liegenschaften im “Oberen Fuchsenfelde” besitzen oder in Pacht haben, sowie ihren Angestellten das Recht ein, die auf ungarischem Gebiete gelegene Teilstrecke der Reichsstraße von Halbthurn nach Szolnok zwischen den Hauptsteinen A 39 und 42 frei und ungehindert zu benützen. 1. Da der auf österreichischem Gebiete zum “Oberen Fuchsenfeld” führende Zugang unter gewissen Umständen nicht benützbar ist, räumt Ungarn den in Halbthurn wohnhaften Landwirten, die landwirtschaftliche Liegenschaften im “Oberen Fuchsenfelde” besitzen oder in Pacht haben, sowie ihren Angestellten das Recht ein, die auf ungarischem Gebiete gelegene Teilstrecke der Reichsstraße von Halbthurn nach Szolnok zwischen den Hauptsteinen A 39 und 42 frei und ungehindert zu benützen.
2.Ziffer 2 Landwirtschaftliche Fuhren und Viehtriebe, soweit sie zur Bewirtschaftung der im “Oberen Fuchsenfelde” gelegenen Gründen notwendig sind, können auf dieser Teilstrecke der Reichsstraße geführt werden.Landwirtschaftliche Fuhren und Viehtriebe, soweit sie zur Bewirtschaftung der im “Oberen Fuchsenfelde” gelegenen Gründen notwendig sind, können auf dieser Teilstrecke der Reichsstraße geführt werden.
3.Ziffer 3 Das gleiche gilt für die Ackergeräte, sonstige landwirtschaftliche Maschinen sowie für das Saatgut und die Ernte.
4.Ziffer 4 Zur Benützung dieses Straßenabschnittes ist außer dem normalen Grenzübertrittscheine eine Bestätigung der Gemeinde Halbthurn erforderlich, derzufolge die beteiligten Personen in dieser Gemeinde wohnhaft sind und Liegenschaften im “Oberen Fuchsenfelde” als Eigentümer oder Pächter bewirtschaften oder Angestellte solcher Landwirte sind.Zur Benützung dieses Straßenabschnittes ist außer dem normalen Grenzübertrittscheine eine Bestätigung der Gemeinde Halbthurn erforderlich, derzufolge die beteiligten Personen in dieser Gemeinde wohnhaft sind und Liegenschaften im “Oberen Fuchsenfelde” als Eigentümer oder Pächter bewirtschaften oder Angestellte solcher Landwirte sind.
5.Ziffer 5 Für das Vieh werden von der Gemeinde Bescheinigungen ausgestellt, aus denen der Name und der Wohnort des Eigentümers sowie die Anzahl, die Gattung und das Geschlecht der Tiere hervorgeht und in welchen bestätigt wird, daß diese Tiere einem in Halbthurn wohnhaften Landwirte gehören, der im sogenannten “Oberen Fuchsenfelde” gelegene Gründe bewirtschaftet.Für das Vieh werden von der Gemeinde Bescheinigungen ausgestellt, aus denen der Name und der Wohnort des Eigentümers sowie die Anzahl, die Gattung und das Geschlecht der Tiere hervorgeht und in welchen bestätigt wird, daß diese Tiere einem in Halbthurn wohnhaften Landwirte gehören, der im sogenannten “Oberen Fuchsenfelde” gelegene Gründe bewirtschaftet.
Artikel II.Artikel römisch II. Die königlich ungarische Regierung anerkennt die im Artikel I eingeräumten Rechte und wird dafür Sorge tragen, daß die mit den im Artikel I, Ziffer 4, erwähnten Dokumenten versehenen Landwirte im Sinne des Artikels I auf der genannten Straße zu den durch den Wirtschaftsbetrieb bedingten Jahreszeiten frei und ungehindert verkehren können. Die königlich ungarische Regierung anerkennt die im Artikel römisch eins eingeräumten Rechte und wird dafür Sorge tragen, daß die mit den im Artikel römisch eins, Ziffer 4, erwähnten Dokumenten versehenen Landwirte im Sinne des Artikels römisch eins auf der genannten Straße zu den durch den Wirtschaftsbetrieb bedingten Jahreszeiten frei und ungehindert verkehren können.
Geschehen zu Wien in zweifacher Ausfertigung am 11. März 1927.