Bundesrecht konsolidiert: Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn) Anl. 23, Fassung vom 14.11.2018

Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn) Anl. 23

Kurztitel

Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 93/1928

Typ

Vertrag - Ungarn

§/Artikel/Anlage

Anl. 23

Inkrafttretensdatum

26.03.1928

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Juridisches Protokoll
betreffend die Verwendung des Wassers der Kleinen Leitha zur Bewässerung des an der Grenze bei Marialiget gelegenen Gebietes.

Im Sinne der Allgemeinen Instruktionen für die Grenzregelungsausschüsse vom 22. Juli 1920 und der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. Februar 1922 ist zwischen der Republik Österreich un dem Königreiche Ungarn nachstehende Vereinbarung getroffen worden:

Artikel römisch eins. Die österreichische Regierung anerkennt die Geltung der in den Wasserbüchern des Komitates Moson unter Nr. IV/22 eingetragenen Konzession betreffend die Schleuse und den Verbindungskanal. Diese gehören zum Grundbesitz von Magyarovar, der an der Grenze der Gemeinde Deutsch-Jahrndorf gelegen ist.

Diese Konzession, die unter Nr. 7095/188 in Gemäßheit der Wassergesetze der Verifizierung unterzogen worden ist, bezweckt die Zuleitung des Wassers der Kleinen Leitha in den Wiesgraben – Retarok, um die Bewässerung des an der Grenze bei Marialiget gelegenen Gebietes sicherzustellen.

Artikel römisch II. Insoweit durch die im zweiten Absatze des Artikels römisch eins bezogene Konzession nicht bereits die zu liefernde Wassermenge festgesetzt sein sollte, wird sie auf ein diesbezügliches Ansuchen des Bezugsberechtigten von der zuständigen österreichischen Behörde auf Grund des vorgeschriebenen Verfahrens bestimmt. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß die Entscheidung im Gegenstande so rasch als möglich erfolge.

Artikel römisch III. Die österreichische Regierung übernimmt die Gewähr dafür, daß der Verbindungskanal, nicht zur Ableitung der Hochwässer der Kleinen Leitha in den Wiesgraben – Retarok verwendet wird.

Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am 11. März 1927.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10000104

Dokumentnummer

NOR12002105

Alte Dokumentnummer

N1192813337R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/93/ANL23/NOR12002105