Bundesrecht konsolidiert: Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn) Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn) Art. 1

Kurztitel

Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1926

Typ

Vertrag - USA, Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

12.12.1925

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel römisch eins. Die drei Regierungen werden sich über die Wahl eines Kommissärs einigen, der über alle Ansprüche aus Verlusten, Schäden oder Unbilden, die die Vereinigten Staaten oder ihre Staatsangehörigen erlitten haben und die unter die Bestimmungen des Vertrages vom 24. August 1921 zwischen den Vereinigten Staaten und Österreich oder des Vertrages vom 29. August 1921 zwischen den Vereinigten Staaten und Ungarn, beziehungsweise der Verträge von Saint-Germain-en-Laye und Trianon fallen, entscheiden und die Beträge festsetzen soll, die von Österreich und von Ungarn zur Befriedigung aller solchen Ansprüche (mit Ausschluß jener nach Absatz 5, 6 und 7 des Anhanges römisch eins zu Abschnitt römisch eins des römisch VIII. Teiles der Verträge von Saint-Germain-en-Laye und von Trianon) einschließlich folgender Kategorien zu zahlen sind:

  1. Absatz einsAnsprüche amerikanischer Bürger, die seit dem 31. Juli 1914 durch Schädigung oder Beschlagnahme ihres Eigentums, ihrer Rechte und Interessen, einschließlich aller Beteiligungen an Gesellschaften oder Vereinigungen in den Gebieten des früheren Kaisertums Österreich oder des früheren Königreiches Ungarn, wie sie am 1. August 1914 bestanden haben, entstanden sind.
  2. Absatz 2Andere Ansprüche wegen Verlustes oder Schadens, den die Vereinigten Staaten oder ihre Staatsangehörigen infolge des Krieges durch Schädigung oder Tod von Personen oder in bezug auf Eigentum, Rechte und Interessen einschließlich aller Beteiligungen amerikanischer Staatsbürger an Gesellschaften oder Vereinigungen erlitten haben.
  3. Absatz 3Schulden der österreichischen, beziehungsweise der ungarischen Regierung oder ihrer Staatsangehörigen an amerikanische Bürger.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000090

Dokumentnummer

NOR12002015

Alte Dokumentnummer

N1192615699S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1926/22/A1/NOR12002015