Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungsvertrag (Türkei) Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Niederlassungsvertrag (Türkei) Art. 1

Kurztitel

Niederlassungsvertrag (Türkei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 392/1924

Typ

Vertrag - Türkei

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.11.1924

Außerkrafttretensdatum

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Beachte

Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet (vgl. auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).

Text

Artikel 1.

Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden berechtigt sein, auf dem Gebiete des Anderen sich niederzulassen und Aufenthalt zu nehmen und werden mithin frei ein-, aus- und umherreisen können, wobei sie die im Lande geltenden Gesetze und Vorschriften zu beobachten haben.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit, Aufenthaltsfreiheit, Einreisefreiheit, Ausreisefreiheit, Reisefreiheit

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000075

Dokumentnummer

NOR12001634

Alte Dokumentnummer

N1192414877S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/392/A1/NOR12001634