Bundesrecht konsolidiert: Staatsvertrag von St. Germain Art. 71, Fassung vom 14.03.2025

Staatsvertrag von St. Germain Art. 71

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 71

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 71.

Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben nicht ohne weiteres die italienische Staatsangehörigkeit in dem Falle, wo Gebiete an Italien übergehen:

Ziffer eins Personen, die in diesen Gebieten heimatberechtigt, jedoch nicht daselbst geboren sind;

Ziffer 2 Personen, die das Heimatrecht in den genannten Gebieten nach dem 24. Mai 1915 erworben haben oder die es nur vermöge ihres ständigen Amtssitzes erworben haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000964

Alte Dokumentnummer

N1192019610S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/303/A71/NOR12000964