Bundesrecht konsolidiert: Staatsvertrag von St. Germain Art. 118, Fassung vom 14.03.2025

Staatsvertrag von St. Germain Art. 118

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 118

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Beachte

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Text

römisch fünf. Teil.
Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte.

Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Österreich, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten.

Abschnitt römisch eins.
Bestimmungen über das Landheer.

Kapitel römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 118.

Im Verlaufe dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, müssen die Streitkräfte Österreichs in der nachfolgend festgesetzten Weise demobilisiert sein.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 9a und 79 bis 81 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150/1978.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001010

Alte Dokumentnummer

N1192019656S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/303/A118/NOR12001010