Bundesrecht konsolidiert: Staatsvertrag von St. Germain Art. 117, Fassung vom 14.03.2025

Staatsvertrag von St. Germain Art. 117

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 117

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Beachte

Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.

Text

Artikel 117.

Österreich verzichtet auf jeden Anspruch gegen die chinesische Regierung oder gegen jede alliierte oder assoziierte Regierung aus der Internierung von österreichischen Staatsangehörigen in China und ihrer Heimbeförderung. Es verzichtet ebenso für sein Teil auf jeden Anspruch aus der Beschlagnahme österreichisch-ungarischer Schiffe in China, der Liquidation, Sequestrierung oder Beschlagnahme österreichischen Eigentums, österreichischer Rechte oder Interessen in diesem Lande oder der Verfügung darüber mit Wirkung vom 14. August 1917 ab. Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Rechte der Parteien unberührt, die an dem Erlös irgendeiner dieser Liquidationen interessiert sind; diese Rechte werden durch die Bestimmungen des römisch zehn. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001009

Alte Dokumentnummer

N1192019655S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/303/A117/NOR12001009