Bundesrecht konsolidiert: Staatsvertrag von St. Germain Art. 115, Fassung vom 14.03.2025

Staatsvertrag von St. Germain Art. 115

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 115

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Beachte

Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.

Text

Artikel 115.

Österreich tritt für sein Teil an China alle seine Rechte an Gebäuden, Ladestraßen und Landungsbrücken, an Kasernen, Forts, Kriegswaffen- und Kriegsmunition, Schiffen jeder Art, Funkspruchanlagen und sonstigem der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörenden öffentlichen Eigentum ab, die in der österreichisch-ungarischen Niederlassung zu Tientsin oder in den anderen Teilen des chinesischen Gebietes gelegen sind oder sich etwa dort vorfinden.

Es versteht sich jedoch, daß die als diplomatische oder konsularische Wohnungen oder Amtsräume benutzten Gebäude, ebenso wie die Effekten und Möbel, die sie enthalten, in der obigen Abtretung nicht mit inbegriffen sind. Außerdem wird die chinesische Regierung keinerlei Maßnahmen zur Enteignung des in Peking im sogenannten Gesandtschaftsviertel gelegenen öffentlichen oder privaten Eigentums der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ohne Zustimmung der diplomatischen Vertreter derjenigen Mächte treffen, die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages noch Vertragsteilnehmer am Schlußprotokoll vom 7. September 1901 sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001007

Alte Dokumentnummer

N1192019653S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/303/A115/NOR12001007