Anmerkung
1. Zum Gleichheitsgrundsatz siehe auch:
Art. 2, 3 und 14 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder,
RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 7 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930; Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll,
BGBl. Nr. 120/1958; BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung,
BGBl. Nr. 390/1973; Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
BGBl. Nr. 443/1982; Gleichbehandlungsgesetz,
BGBl. Nr. 108/1979; BG über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen
Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten,
BGBl. Nr. 57/1979;
2. Zur gleichen Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern siehe auch:
Art. 3 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder,
RGBl. Nr. 142/1867; Art. 8 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich,
BGBl. Nr. 152/1955;
3. Hinsichtlich der Einführung einer Staatssprache siehe auch:
Art. 8 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930; Art. 7 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich,
BGBl. Nr. 152/1955;
Volksgruppengesetz,
BGBl. Nr. 396/1976; Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten,
BGBl. Nr. 101/1959.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023