Bundesrecht konsolidiert: Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge Art. 1

Kurztitel

Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 304/1920

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.07.1920

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Unter Vorbehalt der in diesem Staatsvertrag enthaltenen Bestimmungen und nach Maßgabe des Artikels 381 dieses Vertrages haben die im folgenden aufgezählten Kollektiv-Verträge, -Übereinkommen und -Abmachungen wirtschaftlicher oder technischer Art zwischen Österreich und denjenigen alliierten und assoziierten Mächten, die daran als Vertragschließende beteiligt sind, Geltung:

Ziffer eins Übereinkommen vom 14. März 1884, vom 1. Dezember 1886 und vom 23. März 1887 sowie Schlußprotokoll vom 7. Juli 1887 zum Schutze der Unterseekabel; 1)

Ziffer 2 Übereinkommen vom 11. Oktober 1909, betreffend den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen; 2)

Ziffer 3 Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die Plombierung der der Zollbesichtigung unterliegenden Waggons, und Protokoll vom 18. Mai 1907; 3)

Ziffer 4 Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen; 4)

Ziffer 5 Übereinkommen vom 5. Juli 1890, betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife; 5)

Ziffer 6 Übereinkommen vom 25. April 1907, betreffend die Erhöhung der türkischen Zolltarife; 6)

Ziffer 7 Übereinkommen vom 14. März 1857, betreffend die Ablösung des Zolles im Sund und in den Belten; 7)

Ziffer 8 Übereinkommen vom 22. Juni 1861, betreffend Ablösung des Elbzolles; 8)

Ziffer 9 Übereinkommen vom 16. Juli 1863, betreffend Ablösung des Scheldezolles; 9)

Ziffer 10 Übereinkommen vom 29. Oktober 1888, betreffend Festsetzung einer endgültigen Regelung zur Sicherung der freien Benützung des Suezkanales; 10)

Ziffer 11 Übereinkommen vom 23. September 1910, betreffend die Vereinheitlichung gewisser Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen, die Hilfeleistung und Bergung in Seenot; 11)

Ziffer 12 Übereinkommen vom 21. Dezember 1904, betreffend Befreiung der Lazarettschiffe von Hafenabgaben und -taxen; 12)

Ziffer 13 Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Nachtarbeit der Frauen; 13)

Ziffer 14 Übereinkommen vom 18. Mai 1904, 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels; 14)

Ziffer 15 Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen; 15)

Ziffer 16 Sanitätsübereinkommen vom 3. Dezember 1903 sowie die vorhergehenden Abkommen vom 30. Jänner 1892, 15. April 1893, 3. April 1894 und 19. März 1897; 16)

Ziffer 17 Übereinkommen vom 20. Mai 1875, betreffend die Einigung und Vervollkommnung des metrischen Systems; 17)

Ziffer 18 Übereinkommen vom 29. November 1906, betreffend die Vereinheitlichung pharmazeutischer Formeln für starkwirkende Medikamente; 18)

Ziffer 19 Übereinkommen vom 16. und 19. November 1885, betreffend die Herstellung einer Normalstimmgabel; 19)

Ziffer 20 Übereinkommen vom 7. Juni 1905, betreffend die Schaffung eines internationalen Ackerbauinstitutes in Rom; 20)

Ziffer 21 Übereinkommen vom 3. November 1881 und vom 15. April 1889, betreffend Maßregeln gegen die Reblaus; 21)

Ziffer 22 Übereinkommen vom 19. März 1902 zum Schutze für die der Landwirtschaft nützlichen Vögel; 22)

Ziffer 23 Übereinkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige; 23)

Ziffer 24 Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereines, unterzeichnet in Wien am 4. Juli 1891; 24)

Ziffer 25 Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereines, unterzeichnet in Washington am 15. Juni 1897; 25)

Ziffer 26 Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereines, unterzeichnet in Rom am 26. Mai 1906; 26)

Ziffer 27 Zwischenstaatliche Telegraphenabkommen, unterzeichnet in St. Petersburg am 10./22. Juli 1875; 27)

Ziffer 28 Reglements und Tarife der internationalen Telegraphenkonferenz von Lissabon vom 11. Juni 1908; 28)

Ziffer 29 Zwischenstaatliches Funkspruchübereinkommen vom 5. Juli 1912; 29)

Ziffer 30 In Washington am 2. Juni 1911 überprüftes zwischenstaatliches Pariser Übereinkommen vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums und Vereinbarung vom 14. April 1891, betreffend die zwischenstaatliche Eintragung von Fabriks- und Handelsmarken; 30)

Ziffer 31 Haager Abkommen vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß; 31)

Ziffer 32 Die in Bern am 14. Oktober 1890, 20. September 1893, 16. Juli 1895, 16. Juni 1898 und 19. September 1906 unterzeichneten Übereinkommen und Vereinbarungen über den Eisenbahnfrachtverkehr. 32)

Das Staatsamt für Äußeres wird ermächtigt, in Fällen, in denen die Geltung dieser Verträge, Übereinkommen und Abmachungen in Frage kommt, darüber Auskunft zu erteilen, ob die Ratifikation des Staatsvertrages vom 10. September 1919 durch die betreffende alliierte oder assoziierte Macht erfolgt und die Verbindlichkeit des in Frage kommenden Kollektivvertrages für diese Macht gegeben ist.

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Ziffer eins Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 40 vom Jahre 1888.

Ziffer 2 Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist im Anhang römisch eins zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.

Ziffer 3 In Durchführung dieser Abmachungen ergingen die Kundmachung der Minister der Finanzen und des Handels vom 10. Februar 1887, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 12 vom Jahre 1887, und die Kundmachung der Minister der Finanzen und der Eisenbahnen vom 15. Juni 1908, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 112 vom Jahre 1908.

Ziffer 4 Zur Durchführung dieser Abmachung erging die Kundmachung des Handelsministers vom 1. Februar 1887, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 8 vom Jahre 1887.

Ziffer 5 Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist im Anhange römisch II zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.

Ziffer 6 Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist im Anhange römisch III zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt. Vom Abdruck der Anlagen des Übereinkommens wird mit Rücksicht auf ihren Umfang abgesehen.

Ziffer 7 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 92 vom Jahre 1857.

Ziffer 8 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 103 vom Jahre 1861.

Ziffer 9 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 1 vom Jahre 1864.

Ziffer 10 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 96 vom Jahre 1889.

Ziffer 11 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 33 vom Jahre 1913.

Ziffer 12 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 193 vom Jahre 1913.

Ziffer 13 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 64 vom Jahre 1911.

Ziffer 14 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 26 vom Jahre 1913.

Ziffer 15 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 116 vom Jahre 1912.

Ziffer 16 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 81 vom Jahre 1911, Nr. 68 und 69 vom Jahre 1894, Nr. 188 vom Jahre 1898 und Nr. 13 vom Jahre 1901.

Ziffer 17 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 20 vom Jahre 1876.

Ziffer 18 Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist im Anhange römisch IV zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.

Ziffer 19 In Ausführung der Beschlüsse der zu Wien am 16., 17., 18. und 19. November 1885 abgehaltenen internationalen Stimmgabelkonferenz ist der Erlaß des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 25. Juli 1890, Ziffer 15090,, veröffentlicht im Verordnungsblatte dieses Ministeriums Nr. 50 vom Jahre 1890, ergangen.

Ziffer 20 Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist in Anhange römisch fünf zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.

Ziffer 21 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 105 vom Jahre 1882 und Nr. 16 vom Jahre 1890.

Ziffer 22 Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist im Anhange römisch VI zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.

Ziffer 23 Der Text dieses von Österreich nicht ratifizierten Übereinkommens ist im Anhange römisch VII zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.

Ziffer 24 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 97 vom Jahre 1892.

Ziffer 25 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 137 vom Jahre 1901.

Ziffer 26 Veröffentlicht im Reichsgeseztblatt unter Nr. 218 vom Jahre 1910.

Ziffer 27 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 82 vom Jahre 1876.

Ziffer 28 Von dem Abdrucke der Texte dieser Reglements und Tarife wird mit Rücksicht auf ihren Umfang abgesehen; sie wurden im Post- und Telegraphen-Verordnungsblatte für das Verwaltungsgebiet des Handelsministeriums Nr. 63 vom Jahre 1909 veröffentlicht.

Ziffer 29 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 105 vom Jahre 1913.

Ziffer 30 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 64 vom Jahre 1913 und Nr. 266 vom Jahre 1908.

Ziffer 31 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 60 vom Jahre 1909.

Ziffer 32 Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 186 vom Jahre 1892, Nr. 204 vom Jahre 1896, Nr. 210 vom Jahre 1896, Nr. 142 vom Jahre 1901 und Nr. 230 vom Jahre 1908.

Anmerkung

Zu Z 4: Siehe nunmehr die K des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 56/1951
Zu Z 13: Siehe nunmehr die Verträge BGBl. Nr. 226/1924 und 229/1950.
Zu Z 24, 25 und 26: Siehe nunmehr Vertrag, BGBl. Nr. 350/1965.
Zu Z 27, 28 und 29: Wird bei 99/07 dokumentiert.
Zu Z 30: Siehe nunmehr Verträge BGBl. Nr. 114/1928, 7/1948, 385/1969 und 399/1973 sowie die Verträge BGBl. Nr. 115/1928, 45/1970 (samt V, BGBl. Nr. 59/1970) und 400/1973 (samt V, BGBl. Nr. 8/1975).
Zu Z 31: Wird unter 99/05 dokumentiert.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020

Gesetzesnummer

10000043

Dokumentnummer

NOR12000885

Alte Dokumentnummer

N1192015355S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/304/A1/NOR12000885