Bundesrecht konsolidiert: Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes § 1, Fassung vom 15.10.2019

Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes § 1

Kurztitel

Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 237/1919 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1919

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.10.1919

Außerkrafttretensdatum

Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Text

Paragraph eins,

Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2022

Gesetzesnummer

10000035

Dokumentnummer

NOR12000671

Alte Dokumentnummer

N1191910745Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1919/237/P1/NOR12000671