Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
19.12.1915
Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
II. Strafsachen.römisch zwei. Strafsachen.
1. Ausfertigung von Urteilen.
Urteile der Gerichtshöfe.
§ 8.Paragraph 8,
Ist das mit der Ausfertigung eines Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil auszufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Gesetzesnummer
10000032
Dokumentnummer
NOR12000649
Alte Dokumentnummer
N1191510538N