Bundesrecht konsolidiert: VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 1, Fassung vom 19.11.2019

VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 1

Kurztitel

VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 184/1913

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 1.

Es ist untersagt:

Ziffer eins unverankerte selbsttätige Kontaktminen zu legen, außer wenn diese so eingerichtet sind, daß sie spätestens eine Stunde, nachdem der sie Legende die Aufsicht über sie verloren hat, unschädlich werden;

Ziffer 2 verankerte selbsttätige Kontaktminen zu legen, wenn diese nicht unschädlich werden, sobald sie sich von ihrer Verankerung losgerissen haben;

Ziffer 3 Torpedos zu verwenden, wenn diese nicht unschädlich werden, nachdem sie ihr Ziel verfehlt haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000019

Dokumentnummer

NOR12000366

Alte Dokumentnummer

N1191310668Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/184/A1/NOR12000366