Bundesrecht konsolidiert: XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 19, Fassung vom 06.09.2026

XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 19

Kurztitel

XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 188/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 19.

Die Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen innerhalb neutraler Häfen und Reeden nur so viel Lebensmittel einnehmen, um ihren Vorrat auf den regelmäßigen Friedensbestand zu ergänzen.

Ebenso dürfen diese Schiffe nur so viel Feuerungsmaterial einnehmen, um den nächsten Hafen ihres Heimatlandes zu erreichen. Sie können übrigens das zur vollständigen Füllung ihrer eigentlichen Kohlendepots erforderliche Feuerungsmaterial einnehmen, wenn sie sich in neutralen Ländern befinden, die diese Art der Bemessung des zu liefernden Feuerungsmaterials angenommen haben.

Wenn die Schiffe nach den Gesetzen der neutralen Macht erst vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft Kohlen erhalten, so verlängert sich für sie die gesetzliche Aufenthaltsdauer um vierundzwanzig Stunden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000018

Dokumentnummer

NOR12000394

Alte Dokumentnummer

N1191310683P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/188/A19/NOR12000394