Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 17
Inkrafttretensdatum
26.01.1910
Außerkrafttretensdatum
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 17.
Innerhalb neutraler Häfen und Reeden dürfen die Kriegsschiffe von Kriegführenden ihre Schäden nur in dem für die Sicherheit ihrer Schiffahrt unerläßlichen Maße ausbessern, nicht aber in irgendwelcher Weise ihre militärische Kraft erhöhen. Die neutrale Behörde hat die Art der vorzunehmenden Ausbesserungen festzustellen, die so schnell wie möglich auszuführen sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Gesetzesnummer
10000018
Dokumentnummer
NOR12000391
Alte Dokumentnummer
N1191310681P