(2)Absatz 2,Bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen haftet der Bund nach Abs. 1, sofern der Fehler entstanden istBei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen haftet der Bund nach Absatz eins,, sofern der Fehler entstanden ist
bei Daten, die an das Gericht übermittelt worden sind, ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH;
bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers.