Bundesrecht konsolidiert: Gerichtsorganisationsgesetz § 4, Fassung vom 05.08.2021

Gerichtsorganisationsgesetz § 4

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVorbehaltlich der Absatz 2 und 3 sind Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte, Staatsanwaltschaften und des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, Funktionärinnen und Funktionäre der Finanzprokuratur, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG, Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten, Patentanwaltsanwärterinnen und Patentanwaltsanwärter, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher keiner Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienst-, Berufs-, Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (Paragraph 2, Absatz 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.
  2. Absatz 2Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Absatz eins, genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Absatz eins, den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen.
  3. Absatz 3Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Absatz eins, genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Hat es ein qualifizierter Vertreter zu Unrecht abgelehnt, eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (Paragraph eins, Absatz 2,), oder fälschlich erklärt, keine Waffe oder nur eine solche bei sich zu haben, deren Mitnahme ihm gestattet wurde (Absatz eins,), so ist Paragraph 40, Absatz 6 und 7 ASGG in jenem Verfahren sinngemäß anzuwenden, in dem er nach dem Betreten des Gerichtsgebäudes einzuschreiten beabsichtigte.
  5. Absatz 5Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind, sowie von diesen vorgeführte Personen sind jedenfalls keiner Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, zu unterziehen; für die letzten Personen gilt dies nur, wenn der Vorführende erklärt, daß er die vorgeführte Person einer Sicherheitskontrolle bereits unterzogen hat.

Schlagworte

Dienstausweis

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40214131

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P4/NOR40214131