(2)Absatz 2Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden kann auf ihren Antrag von ihrer für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen zuständigen Dienstbehörde die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder führen dürfen, in das Gerichtsgebäude, in dem ihre Dienststelle untergebracht ist, befristet gestattet werden, wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben sind; hierüber ist unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, mit Bescheid zu entscheiden.Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden kann auf ihren Antrag von ihrer für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen zuständigen Dienstbehörde die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder führen dürfen, in das Gerichtsgebäude, in dem ihre Dienststelle untergebracht ist, befristet gestattet werden, wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben sind; hierüber ist unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, mit Bescheid zu entscheiden.