Bundesrecht konsolidiert: Gerichtsorganisationsgesetz § 74, Fassung vom 05.02.2015

Gerichtsorganisationsgesetz § 74

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 74,

Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Bezirksgerichte führen die Gerichtshöfe erster Instanz und deren Präsidenten, die unmittelbare Dienstaufsicht über die Gerichtshöfe erster Instanz die Oberlandesgerichte und deren Präsidenten; letztere haben auch die Geschäftsführung bei den Bezirksgerichten ihres Sprengels in ihre Aufsicht einzubeziehen.

Dem Justizminister steht die unmittelbare Dienstaufsicht über die Oberlandesgerichte und zugleich die allgemeine Oberaufsicht über die Ausübung der Rechtspflege bei allen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichten zu.

Anmerkung

1. Aus § 74 leitet sich der Instanzenzug in Justizverwaltungssachen ab, der gegebenenfalls vierstufig sein kann.
2. Zur Dienstaufsicht siehe auch §§ 31 und 42 GOG.
3. Siehe auch § 98 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12014797

Alte Dokumentnummer

N1199413399A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P74/NOR12014797